Hadith

„Das Stillen verbietet das, was die Geburt/Verwandtschaft verbietet.“

Quelle: HadeethEnc.com, Deutsch v1.58.0

Authentischer TextMuttafaqun alayh (Übereinstimmend bei al-Bukhari und Muslim verzeichnet)

Arabischer Text

عَنْ عَائِشَةَ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهَا عَنِ النَّبِيِّ صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ قَالَ: «الرَّضَاعَةُ تُحَرِّمُ مَا تُحَرِّمُ الوِلَادَةُ».

Übersetzung

Von 'Aischah - möge Allah mit ihr zufrieden sein - wird überliefert, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Das Stillen verbietet das, was die Geburt/Verwandtschaft verbietet.“

Erläuterung

Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - verdeutlichte, dass das Stillen das (gleiche) verbietet, was (auch) die Geburt und die Verwandtschaft (wie etwa) vom Onkel mütterlicherseits oder väterlicherseits, vom Bruder, usw. verbietet. Ebenso gelten durch das Stillen dieselben Rechtsurteile/Bestimmungen für erlaubt wie die der Geburt (und Verwandtschaft).

Lehren aus dem Hadith

  • Der Hadith stellt eine Grundregel für die Urteile, die mit dem Stillen zusammenhängen, dar.
  • Ibn Hajar sagte: „Seine Aussage ‚Das Stillen verbietet das, was die Geburt/Verwandtschaft verbietet‘ bedeutet: Es erlaubt, was sie erlaubt. Laut Konsens bezieht es sich auf das Verbot der Heirat und alles, was damit zusammenhängt. Das Verbot besteht zwischen dem gestillten Kind und den Kindern der stillenden Frau, sodass sie wie Verwandte behandelt werden, die man anschauen darf, mit denen man alleine sein darf und mit denen man reisen darf. Allerdings zieht es nicht die restlichen Urteile der Mutterschaft mit sich, wie die Erbschaft, die Unterhaltspflicht, die Freilassung durch das Eigentum (bei Sklaverei), die Zeugenaussage, das Blutgeld und der Entfall der Vergeltungsstrafe.“
  • Die Bestätigung, dass das Verbot aufgrund des Stillens ein dauerhaftes Verbot (zur Heirat) ist.
  • Die anderen Überlieferungen belegen, dass das Verbot aufgrund des Stillens erst durch fünfmaliges, nachweisbares Stillen, das in den ersten zwei Lebensjahren erfolgt, zustande kommt.
  • Die durch (Bluts)verwandtschaft zur Ehe verbotenen Frauen sind: - Die Mütter, worunter auch die Großmütter väterlicherseits und mütterlicherseits fallen, auch wenn sie weiter oben in der Linie stehen (d. h. die Mütter der Großmütter: Urgroßmütter, Ururgroßmütter usw.). - Die Töchter, dazu zählen auch die Töchter der Töchter (Enkeltöchter) und die Töchter der Söhne (Enkelsöhne) sowie alle weiteren (Nachfahrinnen) in absteigender Linie. - Die Schwestern - egal ob sie vom Vater und der Mutter stammen oder nur von einem von beiden. - Die Tanten väterlicherseits: Darunter fallen alle Schwestern des Vaters, sowohl die Voll- als auch die Halbschwestern, ebenso alle Schwestern der Großväter, auch wenn sie weiter oben in der Linie stehen. - Die Tanten mütterlicherseits: Darunter fallen alle Schwestern der Mutter, sowohl die Voll- als auch Halbschwestern, ebenso alle Schwestern der Großmütter, selbst wenn sie weiter oben in der Linie stehen, unabhängig davon, ob es die Großmütter väterlicherseits oder mütterlicherseits sind. - Die Töchter des Bruders und die Töchter der Schwester, einschließlich ihrer Töchter und aller weiteren (weiblichen Nachkommen in absteigender Linie, d.h. Nichten, Großnichten usw.).
  • Die durch das Stillen verbotenen Frauen sind: Durch das Stillen wird alles verboten, was auch durch Verwandtschaft verboten ist. Jede Frau, die aufgrund von Verwandtschaft verboten ist, ist gleichermaßen auch durch das Stillen verboten. Ausgenommen ist nur die Stillmutter seines Bruders und die Tochter seines Stillsohns (d. h. die Tochter des Jungen, der von seiner Ehefrau gestillt wurde).
Erläuterung: العربية

بيَّنَ النبيُّ صلى الله عليه وسلم أنه يحرم من الرضاع ما يحرم من الولادة والنسب من خال أو عم أو أخ...، وتبيح الرضاعة ما تبيح الولادة من الأحكام.

  • الحديث قاعدة في أحكام الرضاع.
  • قال ابن حجر: قوله: (الرضاعة تحرم ما تحرم الولادة) أي: وتبيح ما تبيح، وهو بالإجماع فيما يتعلق بتحريم النكاح وتوابعه، وانتشار الحرمة بين الرضيع وأولاد المرضعة، وتنزيلهم منزلة الأقارب في جواز النظر والخلوة والمسافرة، ولكن لا يترتب عليه باقي أحكام الأمومة من التوارث ووجوب الإنفاق والعتق بالملك والشهادة والعقل وإسقاط القصاص.
  • إثبات حكم التحريم بالرضاع تحريمًا مؤبدًا.
  • دلت الأحاديث الأخرى أن التحريم بالرضاعة يثبت بخمس رضعات معلومات، وأن تكون في السنتين الأوليين.
  • المحرمات بالنسب هن: الأمهات، ويدخل فيهنَّ الجدات، وإن علون من قبل الأمّ أو الأب. والبنات: ويدخل فيهنَّ بنات البنات، وبنات الأولاد، وإن سفلن. والأخوات: سواء أكنّ من قبل الأب والأم، أو من قبل أحدهما. والعمَّات: ويدخل فيهنّ جميع أخوات الأب الشقيقات وغير الشقيقات، وكذلك جميع أخوات أجدادك، وإن علون. والخالات: ويدخل فيهنّ جميع أخوات الأم الشقيقات، وغيرهنّ، وكذلك جميع أخوات الجدات، وإن علون، سواء أكنَّ جدات من الأب أم من الأم. وبنات الأخ، وبنات الأخت، ويدخل فيهنَّ بناتهنَّ، وإن سفلن.
  • المحرمات بالرضاع، فيحرم من الرضاع ما يحرم من النسب، فكل امرأة حَرُمت من النسب حَرُمَ مثلها من الرضاع إلا أم أخيه وأخت ابنه من الرضاع فلا تحرم.

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