Quelle: HadeethEnc.com, Deutsch v1.58.0
Arabischer Text
عن علي رضي الله عنه عن النبي صلى الله عليه وسلم قال: «رُفِعَ الْقَلَمُ عن ثلاثة: عن النائم حتى يَسْتَيْقِظَ، وعن الصبي حتى يَحْتَلِمَ، وعن المجنون حتى يَعْقِلَ».
Übersetzung
Von 'Ali - möge Allah mit ihm zufrieden sein - wird über den Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - überliefert, dass er sagte: „Der Stift ist von dreien aufgehoben: vom Schlafenden, bis er erwacht, vom Kind, bis es die Pubertät erreicht, und vom Geisteskranken, bis er wieder zu Verstand kommt.“
Erläuterung
Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - teilte mit, dass die (religiöse) Verpflichtung für die Kinder Adams gilt, außer für diese drei: von dem kleinen Kind, bis es erwachsen wird und die Pubertät erreicht, von dem Geisteskranken, der seinen Verstand verloren hat, bis er ihn wiedererlangt, und vom Schlafenden, bis er aufwacht. Die Verpflichtung ist von ihnen aufgehoben, und ihre sündhaften Handlungen werden ihnen nicht angerechnet (und aufgeschrieben). Dem kleinen Kind jedoch werden gute Taten angerechnet (und aufgeschrieben), nicht aber dem Geisteskranken oder dem Schlafenden, denn sie zählen zu denen, die aufgrund fehlenden Bewusstseins nicht in der Lage sind, gültige gottesdienstliche Handlungen zu verrichten.
Lehren aus dem Hadith
- Der Verlust der Rechtsfähigkeit (Al-Ahliyyah) einer Person kann entweder durch Schlaf verursacht werden, der sie daran hindert, wach zu sein und ihre Pflichten zu erfüllen, oder durch ihr junges Alter und ihre Kindheit, in der sie die Rechtsfähigkeit nicht besitzt, oder durch Geisteskrankheit, bei der ihre geistigen Funktionen gestört sind, oder durch etwas, das damit einhergeht, wie Trunkenheit. Wer also die Fähigkeit zur richtigen Unterscheidung und richtigen Wahrnehmung verloren hat, hat aufgrund eines dieser drei Gründe seine Rechtsfähigkeit verloren. Allah - segensreich und erhaben ist Er - hat in Seiner Gerechtigkeit, Seiner Nachsicht und Seiner Großzügigkeit die Verantwortung für jegliche Übertretung oder Verfehlung gegenüber Allah - erhaben ist Er - von ihm genommen.
- Dass ihre Sünden nicht aufgeschrieben werden, schließt nicht aus, dass einige weltliche Bestimmungen für sie gelten. Wenn z. B. ein Geisteskranker jemanden tötet, gibt es keine Vergeltung oder Sühne für ihn, jedoch muss seine Familie das Blutgeld zahlen.
- Es gibt drei Anzeichen für die Pubertät: Samenerguss, sei es durch einen feuchten Traum oder auf andere Weise, oder das Wachsen von Schamhaaren, oder das Erreichen des fünfzehnten Lebensjahres. Bei Frauen kommt ein viertes hinzu: die Menstruation.
- As-Subki sagte: „‚As-Sabi‘ (das Kind) bedeutet/ist ‚Al-Ghulam‘ (der Jüngling).“ Andere sagten: „Das Kind im Mutterleib wird ‚Janin‘ (Fötus oder Embryo) genannt. Wenn es geboren wird, ist es ein ‚Sabi‘. Wenn es abgestillt wird, ist es ein ‚Ghulam‘ bis zum Alter von sieben Jahren. Dann wird es ein ‚Yafi'‘ (Heranwachsender) bis zum Alter von zehn Jahren, dann ein ‚Hazur‘ (Jugendlicher) bis zum Alter von fünfzehn Jahren.“ Was feststeht ist, dass es in all diesen Zuständen als ‚Sabi‘ bezeichnet wird. Dies sagte As-Suyuti.
Erläuterung: العربية
أَخْبَرَ النبيُّ صلى الله عليه وسلم بأنَّ التكليفَ لازِمٌ لبني آدم إلا هؤلاء الثلاثة: الطفل الصغير حتى يَكْبُرَ ويَبْلُغ. وعن المجنون فاقِدِ العقل حتى يَرجِعَ إليه عقلُه. وعن النائم حتى يَستيقظَ. فالتكليف قد رُفِع عنهم، وفِعْلُهم الإثمَ لا يُكتبُ عليهم، لكن يُكتب الخيرُ للصبي الصغير دون المجنون والنائم؛ لأنهما في حَيِّزِ مَن ليس قابلًا لصحة العبادة منه لزوال الشعور.
- فَقْدُ الإنسانِ الأهليةَ يكون إما بسبب النوم الذي أفقده الاستيقاظَ لأداءِ واجباته، أو بسبب حَدَاثَةِ السِّنِّ والصِّغَرِ الذي هو معها فاقد للأهلية، أو بسبب الجنون الذي اضطربت معه وظائفه العقلية، أو ما يَلْحَق به كالسُّكْر، فمن فقد التمييز والتصوُّر الصحيحين، فانتفت عنه الأهلية بسببٍ من هذه الأسباب الثلاثة؛ فإن الله تبارك وتعالى بعدله، وحلمه، وكرمه، قد رَفَعَ عنه المؤاخذةَ بما يَصْدُرُ عنه من تعدٍّ أو تقصير في حق الله تعالى.
- عدم كتابة الآثام عليهم، لا ينافي ثبوت بعض الأحكام الدنيوية عليهم؛ كالمجنون لو قَتَل، فلا قود عليه ولا كفارة، وعلى عاقلته الدية.
- للبلوغ ثلاث علامات: نزولُ المنيِّ، باحتلام وغيره، أو نَباتُ شَعَر العَانة، أو بإتمام خمسة عشر عامًا، وتزيد المرأة أمرًا رابعًا: وهو الحيضُ.
- قال السبكي: الصبي الغلام، وقال غيره: الولد في بطن أمه يسمى جَنينًا فإذا وُلِد فصبيٌّ فإذا فُطِمَ فغلامٌ إلى سَبْعٍ ثم يَصيْرُ يافِعًا إلى عَشْر ثم حزورًا إلى خمس عشرة، والذي يُقطع به أنه يُسمّى صبيًّا في هذه الأحوال كلها، قاله السيوطي.